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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Vereinsfarben 1. Der 1847 gegründete Verein trägt den Namen „Turnverein Bühl 1847 e.V.“ Er ist in das Vereinsregister Bühl eingetragen. 2. Er hat seinen Sitz in Bühl/Baden. 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 4. Die Vereinsfarben sind Rot-Weiß. § 2 Grundsätze, Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins 1. Als Mitglied im Badischen und Deutschen Turnerbund sowie in Südbadischen Sportbund betreibt und fördert der Verein Sport in seiner Vielseitigkeit als Mittel zur körperlichen und geistigen Ernüchterung 2. Breitenarbeit und gesundes Leistungstreiben werden in gleicher Weise gefördert sowie Gemeinschaft und Geselligkeit gepflegt. 3. Der Verein wahrt Neutralität in politischen und weltanschaulichen Fragen Persönlichkeitsbildung und Toleranz sind Grundsätze des Handelns. 4. Die Zusammenarbeit mit Elternhaus, Schule und Kirche, Gemeinde und Staat sowie mit allen Vereinen und Stellen deren Zielsetzung ähnlich ist, wird angestrebt. 5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 5ff. Abgabenordnung Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. § 3.1 Mitgliedschaft Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. Der Verein unterscheidet: 1. Aktive Mitglieder 2. Passive (fördernde) Mitglieder 3. Ehrenmitglieder
§ 3.2 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft wird durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung beantragt. Sie ist an den Verein zu richten. Der Beitritt ist wirksam, wenn er nicht innerhalb von einem Monat durch den Vorstand schriftlich abgelehnt wird. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. Minderjährige bedürfen zum Eintritt der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. 2. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Quartal in dem sie beantragt wird (d.h. Quartalsbeginn). 3. Die Mindestmitgliedsdauer beträgt ein Kalenderjahr. Der Vorstand kann Ausnahmen zulassen.
§ 3.3 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch 1. Austritt 2. Streichung aus der Mitgliederliste 3. Ausschluss § 4 Rechte und Pflichten 1. Rechte der Vereinsmitglieder sind 2. Pflichten der Vereinsmitglieder § 5 Organe des Vereins Organe des Vereins sind:
§ 6 Mitgliederhauptversammlung Die Mitgliederhauptversammlung hat folgende Aufgaben: a) Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte des Vorstands und der Abteilungsleiter. b) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer. c) Entlastung des Vorstandes und der Mitglieder des Gesamtausschusses. d) Beratung und Beschlussfassung über vom Vorstand wegen ihrer Bedeutung auf die Tagesordnung gebrachten Angelegenheiten. e) Wahl der Mitglieder des Vorstands und der Mitglieder des Gesamtausschusses. f) Bestätigung der Abteilungsleiter und der Jugendleiter, sowie die Wahl der Kassenprüfer. g) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge (ausgenommen Zusatzbeiträge). h) Berufungen gegen Ausschlussbeschlüsse des Vorstands. i) Ehrenpräsident und Ehrenvorsitzende zu wählen. j) Entscheidungen über Beschwerden der Mitglieder gegen Beschlüsse des Gesamtausschusses. k) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und freiwillige Auflösung des Vereins. Die Mitgliederhauptversammlung findet alle zwei Jahre statt. Sie wird unter Angabe der Tagesordnung mindestens vierzehn Tage vor ihrem Termin öffentlich im „Badischen Tagblatt“ und im „Acher- und Bühler Boten“ vom Vorstand bekannt gegeben. Anträge sind spätestens acht Tage vor der Mitgliederhauptversammlung beim Vorstand einzureichen. Die Mitgliederhauptversammlung ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Die Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit. Für Beschlüsse, die eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins betreffen, ist eine ¾- Mehrheit erforderlich. Außerordentliche Mitgliederhauptversammlung können stattfinden: a) wenn diese von der Mitgliederhauptversammlung beschlossen wurden; b) wenn der Vorstand diese im Interesse des Vereins einberuft; c) wenn 10% der Mitglieder diese beantragen (§ 37 BGB). Über die Mitgliederhauptversammlung und die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorstand und vom Protokollführer zu unterschreiben ist. § 7 Gesamtausschuss 1. Dem Gesamtausschuss gehören an: Im Verhinderungsfalle können die gewählten Stellvertreter an den Sitzungen des Gesamtausschusses mit Sitz und Stimme teilnehmen. Jedes Mitglied des Gesamtausschusses hat eine Stimme. Die Mitglieder des Gesamtausschusses werden auf zwei Jahre gewählt. 2. Dem Gesamtausschuss obliegt: 3. Über die Protokollierung und Beurkundung der Beschlüsse des Gesamtausschusses gilt § 6 (letzter Satz) entsprechend. § 8 Vorstand Den Vorstand bilden: Die Mitglieder des Vorstandes werden für zwei Jahre gewählt. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und führt die durch den Gesamtausschuss erteilten Weisungen und Beschlüsse aus. Die Gliederung des Vorstandes wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die durch den Gesamtausschuss genehmigt wird. Dem Vorstand obliegen die Verwaltung und die Verwendung der Mittel gemäß dem Haushaltsplan. Einzelheiten regelt die Finanzordnung, die der Gesamtausschuss erlässt. Alles Weitere regelt die vom Vorstand erarbeitete Geschäftsordnung. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, die frei gewordene Position kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederhauptversammlung zu besetzen. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Präsident, der Vorstandssitzende und die vier stellvertretenden Vorsitzenden. Jeweils zwei Personen gemeinsam.
§ 9 Ordnungen des Vereins Zur Durchführung dieser Satzung gibt sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Jugendordnung, eine Ehrungsordnung sowie eine Rechts- und Verfahrensordnung, die vom Gesamtausschuss zu beschließen sind.
§10 Strafbestimmungen Sämtliche Mitglieder des Vereins unterliegen einer Strafgewalt. Der Vorstand kann gegen Vereinsangehörige, die sich gegen die Satzung, gegen Beschlüsse der Organe, das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins vergehen, folgende Maßnahmen verhängen:
§ 11 Kassenprüfer Die Mitgliederhauptversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand, noch dem Gesamtausschuss angehören dürfen. Die Prüfungen sollen jeweils nach Abschluss des Geschäftsjahres erfolgen.
§ 12 Abteilungen Der Verein gliedert sich in Abteilungen. Neue Abteilungen können durch Beschluss des Vorstandes gebildet werden. Die Abteilungen können ihrem jeweiligen Fachverband angehören. Die Abteilungen sind rechtliche Bestandteile des Vereins und unterliegen der Aufsicht des Vorstandes und der Mitgliederhauptversammlung, nach deren jeweiligen Zuständigkeit. Jede Abteilung hat die Aufgabe, die ihr zugewiesenen Sportarten im Rahmen der satzungsmäßigen Vereinsaufgaben zu pflegen und zu fördern. Die Abteilungen üben ihre Aufgaben selbstständig aus und regeln ihre laufenden Angelegenheiten unter Berücksichtigung der Vereinsinteressen selbst. Die Mitglieder der Abteilungen wählen auf die Dauer von zwei Jahren fachlich selbstständige Abteilungsorgane, mindestens einen Abteilungsleiter, einen Kassierer und gegebenenfalls einen Jugendvertreter. Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben, die aber nicht im Widerspruch zur Satzung und den dazu erlassenen Ordnungen stehen darf, jährlich ist mindestens eine Abteilungsversammlung abzuhalten. Die Mitglieder des Vorstandes haben das Recht, an diesen Versammlungen teilzunehmen; sie sind hierzu einzuladen. Über die Abteilungsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Abteilungsveranstaltungen von größerer oder überörtlicher Bedeutung müssen vom Vorstand genehmigt werden. Die Abteilungen können mit Genehmigung des Vorstandes eigene Kassen führen. Verträge mit haupt- oder nebenamtlichen Trainern, Übungsleitern usw. können nur vom Vorstand abgeschlossen werden. Abteilungsleiter dürfen keine Dauerschuldverhältnisse ohne Genehmigung des Vorstandes eingehen.
§ 13 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederhauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Zur Auflösung des Vereins ist eine 3/4- Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Schriftliche Stimmabgabe der in der Hauptversammlung nicht erschienen stimmberechtigten Mitglieder ist nicht zulässig. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Bühl, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Leibeserziehung zu verwenden hat.
§ 14 Diese Satzung tritt an die Stelle der bisherigen und mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
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